Manuel,
die Gesetzeslage ist insofern eindeutig, als dass man nur dann zum Angeln gehen darf, wenn man "Nahrungserwerb" betreiben will. Ohne diese Intention ist angeln tatsächlich nicht zulässig. ABER: Richtig ist auch, dass wir verantwortungsvoll mit einem Fisch umgehen müssen und es ist keinesfalls der Schluss zu ziehen, dass jeder maßige Fisch unbedingt zu töten ist. Das ist Quatsch! Wenn ich einen Fisch "zufällig" fange, den ich gar nicht fangen wollte und gar nicht selbst verwerten kann, dann darf ich den selbstverständlich auch wieder releasen. Auch Laichfische, die vielleicht aufgrund biologischer Umstände nicht in der Schonzeit, sondern außerhalb erheblich "schwanger" sind, können ein guter Grund für ein Releasen sein. "Zu groß und nicht verwertbar" KÖNNTE auch ein sinnvoller Grund für´s Releasen sein, aber wenn ich einen dicken Wels am Welsgerät fange und den dann mit entsprechender Argumentation release, ist das Eis dünn. Ich hoffe, Ihr versteht, dass es immer eine Gratwanderung für den Releaser ist. Einzelfische, die von einem Angler aus "gutem Grunde" (was gute Gründe sind, entscheiden RICHTER, nicht die Angler!) released werden, führen selten oder gar nicht zu Verurteilungen. ABER ACHTUNG: Es wird schon dann sehr gefährlich und sicherlich strafbar, wenn so ein "Zufallsfang" vom Angler fotografiert und dann released wird! Nur wenn ein unerwünschter Fang sofort und ohne derartige, aus gesetzlicher Sicht "unnötige Misshandlung" des Fotografierens released wird, könnte ein Angler beim Releasen straffrei bleiben. Auch sehr wichtig in diesem Zusammenhang: Wenn ich als Angler bemerke, dass meine Fangmethode und mein Fangplatz wiederholt Fänge bringen, die ich gar nicht haben möchte, muss ich das Angeln mit dieser Methode und an diesem Platz einstellen und einen neuen Fangplatz aufsuchen! Der Angler selbst hat hier große Verantwortung und steht immer mit einem Bein vor Gericht, wenn er einen Fisch zurück setzt, der nicht durch Schonmaße + Schonzeiten geschont ist. "Schützenswerte Fische" sind vom Pächter bzw. Gewässerbesitzer durch entsprechende Regularien (Schonmaße, Schonzeiten sind völlig frei festzulegen!) zu bestimmen. Die Entscheidungs- und Argumentationsspielräume des Anglers selbst sind eng begrenzt.
Diese Hinweise hier sind eine Essenz aus einem Fischereitag in Schwerin, der C&R als Thema hatte. Hier wurden die Möglichkeiten und Grenzen des C&R deutlich aufgezeigt. Unterm Strich hart gegen Angler und C&R, aber auch mit Chancen!
In dem Moment, wo in der Angelei der Nahrungserwerb nicht mehr der alleinige "vernünftige Grund" ist, kippt das Ganze. Das haben einige Verbandsfunktionäre ebenso erkannt wie die Gegner des Angelns. Ein Kampf auf des Messers Schneide, denn die Angelgegner (politisch wohl vor allem die grüne Partei!) testen bereits aus, was dahinter steckt. Hier in NRW gab es vor einiger Zeit erstmals den Versuch des "Verbraucherschutzministeriums", das Angeln zu verbieten, indem man erklärte, die Fische in dem Gewässer seien "nicht genießbar". Eine gut besuchte Demo verhinderte wohl Schlimmeres, aber es gibt wegen dieser Argumentationen sehr große Gefahren für die Angelei in NRW und überall, wo "Grün" mitregiert ...