Soeben erreicht mich folgende Nachricht offiziell seitens des RV:
Zitat:
Folgende Festlegungen bzw. Änderungen haben wir nach erneuter Prüfung vorgenommen:
1) Wir haben den Abs. 3.1 "Zugelassene Wasserfahrzeuge" der Freizeitordnung dahingehend geändert, dass Sportboote (und hierzu gehören gemäß unserer Definition auch Angelboote) erst ab einer Größe (LüA*BüA) von 7 m² anstelle von 6 m² einer Kaufpflicht von Bootsplaketten unterliegen. Dieses nimmt ausdrücklich kleine Ruderboote aus, die heute als Angelboot mit Elektroantrieb betrieben werden. Der Erwerb einer Motorplakette beim Einsatz eines Elektromotors bleibt obligatorisch. Alle größeren Sportboote (auch Angelboote) haben eine entsprechende Boots- bzw. Motorplakette ggf. als Kombiplakette zu erwerben.
D.h. jeder Angler, der bei Ihnen eine Plakette kauft, muss Kenntnis über seine Bootsgröße haben, damit die richtige Plakette/Plakettenkombination erworben werden kann. Die Bootsgrößen werden ggf. auf den Talsperren kontrolliert.
Diese Festlegung von Bootsgrößen für alle Sportboote betrachten wir im Sinne der Gleichbehandlung zwischen SeglerInnen, MotorbootsfahrerInnen und AnglerInnen für geboten.
2) Auf eine Unterscheidung zwischen "mit Bootsliegeplatz", "ohne Bootsliegeplatz" gemäß Zeile 3 bis 5 a, Abs. 3.3 wollen wir nicht verzichten. Es ist für uns wesentlich, dass sich die Plakettenentgelte für Vereinsmitglieder von Segelvereinen und Personen, die einen Liegeplatz bei einem gewerblichen Bootsliegeplatzvermieter gesichert und auch bezahlt haben und die dortige Infrastruktur nutzen, deutlich gegenüber Nutzern "ohne Bootsliegeplatz" unterscheiden. Die Personen ohne Bootsliegeplatz nutzen die von uns vorgehaltene Infrastruktur von Slipanlagen. Bei Segelvereinen und gewerblichen Stegvermietern sorgt der jeweilige Betreiber für die entsprechende Infrastruktur auf eigene Kosten, so dass aus unserer Sicht die unterschiedlichen Entgelte fair und sachgerecht sind.
Wir gehen davon aus, dass sich nur Personen aus dem Kreis "AnglerInnen" "ohne Bootsliegeplatz" an Sie bezüglich des Erwerbs von Plaketten/Plakettenkombinationen wenden. Insofern verkaufen Sie bei entsprechender Bootsgröße unter 7 m² nur eine Motorplakette gemäß Zeile 2, Abs. 3.3. Ist das Boot größer als 7 m² ist automatisch Zeile 5a, Abs. 3.3 anzuwenden. Sportboote (und damit auch Angelboote) "mit Bootsliegeplatz" werden nur über die entsprechenden Segelvereine bzw. über gewerbliche Bootsliegeplatzvermieter vertrieben.
Bei den Verkaufsstellen, die auch an SeglerInnen verkaufen, ist die Klärung, ob "mit" oder "ohne" Bootsliegeplatz und "mit" oder "ohne" Motor bei SeglerInnen obligatorisch. Entsprechend ist Zeilen 3 bis 5a, Abs. 3.3 anzuwenden. Ob Boote einen Liegeplatz haben, wird von uns stichprobenartig kontrolliert.
3) Wir halten die Entgelte für die Boots- und Motorplaketten mit den dazugehörigen jährlichen Entgelterhöhungen für angemessen. Die Entgelterhöhungen berücksichtigen die bisherige allgemeine Preisentwicklung in den letzten Jahren. Vor jeder neuen Saison werden die eingeführten automatischen jährlichen Entgeltfestsetzungen mit der derzeitigen inflationären Preisentwicklung und Kosten für Personal- und Sachkosten beim Ruhrverband abgeglichen.
4) Sie erhalten kurzfristig eine Jahreskombiplakette aus Boots- und Motorplaketten für alle Boote größer 7 m² gemäß Zeile 5a, Abs. 3.3 der Freizeitordnung (mit Ausnahme der Wirtschafts- und Tourismus GmbH Möhnesee). Damit haben Sie dann die Möglichkeit Ihren gesamten AnglerInnenkundenkreis mit den erforderlichen Jahresplaketten gemäß Zeile 2 bzw. Zeile 5a, Abs. 3.3 der Freizeitordnung zu versorgen. Die noch fehlenden Monatsplaketten für Boots- und Motorplaketten lassen wir Ihnen ebenfalls zeitnah zukommen. Hier gibt es keine Kombiplakette mit ermäßigten Verkaufsrabatten. Auch bei Monatsplaketten ist die Bootsgröße zu berücksichtigen.
5) Ab 2016 wird es eine eigene Kombiplakette geben, die nicht mehr aus einer Kombination von zwei Plaketten besteht.
6) Wir stellen die geänderte Freizeitordnung 2015 in den nächsten Tagen ins Internet.
7) Es ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, dass die kompletten postalischen Anschriften, Telefonnummern etc. von Kunden beim Verkauf der Boots- und Motorplaketten notiert werden. Bitte notieren Sie, ob Sie die Plakette(n) an ein/e SeglerIn (S) oder ein/e AnglerIn (A) verkauft haben und reichen dieses Blatt mit der Abrechnung ein. MotorbootfahreInnen fallen unter SeglerInnen.
8) Sollte es bisher zu Überzahlungen von Plakettenentgelten aufgrund der Änderung der Messzahl für Bootsgrößen gekommen sein, werden wir diese Überzahlungen selbstverständlich bei den Abrechnungen mit Ihnen berücksichtigen. In diesem Fall bitten wir darum, Ihre Kunden, falls möglich, zu informieren und ggf. die überzahlten Beträge zu erstatten. Auf zu gering veranschlagte Plakettenentgelte verzichten wir gegenüber den bisherigen KäuferInnen auf Ausgleich.
Wir hoffen, damit Ihren Interessen und den Interessen Ihrer Kundschaft und unserer Gäste ein Stück weit entgegengekommen zu sein.